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PROTOKOLL

zur Ergänzung des Abkommens vom 5. April 1993

zwischen

der Republik Lettland

und

der Bundesrepublik Deutschland

über den Luftverkehr

 

Die Republik Lettland und die Bundesrepublik Deutschland,

in der Erwägung, daß eine Ergänzung des Abkommens vom 5.April 1993 zwischen der Republik Lettland und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr die Sicherheit des Luftverkehrs verbessert

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Das Abkommen vom 5.April 1993 zwischen der Republik Lettland und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr wird durch folgenden Artikel 11a ergänzt:

"Artikel 11 a

Luftverkehrs-Sicherheit

(1) Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei angewendeten Sicherheitsnormen für Flugbesatzungen, Luftfahrzeuge oder ihren Betrieb beantragen. Solche Konsultationen finden innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Zeitpunkt des Antrags statt.

(2) Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen fest, daß die andere Vertragspartei Sicherheitsnormen in einem solchen Bereich nicht wirksam anwendet und durchführt, die wenigstens den Mindestanforderungen entsprechen, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Zivilluftfahrt-Abkommen festgelegt worden sind, so notifiziert die erste Vertragspartei der anderen Vertragspartei diese Feststellungen sowie die Schritte, die zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen für notwendig erachtet werden, und die andere Vertragspartei trifft angemessene Abhilfemaßnahmen. Trifft die andere Vertragspartei nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen angemessene Maßnahmen, so ist dies ein Grund für die Anwendung des Artikels 4.

(3) Ungeachtet der in Artikel 33 des Zivilluftfahrt-Abkommens erwähnten Verpflichtungen wird vereinbart, daß jedes Luftfahrzeug, das von den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf Diensten von oder nach dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingesetzt wird, während es sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, einer Kontrolle durch befugte Vertreter der anderen Vertragspartei unterzogen werden kann, vorausgesetzt, dies führt nicht zu einer unzumutbaren Verspätung; diese Untersuchung (in diesem Artikel als "Vorfeldkontrolle" bezeichnet) kann an Bord und in der Umgebung des Luftfahrzeugs erfolgen und hat den Zweck der Überprufung der Gültigkeit der Luftfahrzeug- und Flugbesatzungspapiere und des erkennbaren Zustands des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung.

(4) Führt eine solche Vorfeldkontrolle oder Reihe von Vorfeldkontrollen zu

a) ernsthaften Bedenken, daß ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht den zu diesem Zeitpunkt nach dem Zivilluftfahrt-Abkommen festgelegten Mindestanforderungen entspricht oder

b) ernsthaften Bedenken, daß die zu diesem Zeitpunkt nach dem Zivilluftfahrt-Abkommen festgelegten Sicherheitsnormen nicht wirksam angewendet und durchgeführt werden,

so steht es der Vertragspartei, welche die Kontrolle durchführt, im Sinne des Artikels 33 des Zivilluftfahrt-Abkommens frei, den Schluß zu ziehen, daß die Anforderungen, unter denen Zeugnisse und Erlaubnisse für dieses Luftfahrzeug oder diese Flugbesatzung ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, oder daß die Anforderungen, unter denen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, den nach dem Zivilluftfahrt-Abkommen festgelegten Mindestanforderungen weder entsprechen noch darüber hinausgehen.

(5) Wird der Zugang zum Zweck einer nach Absatz 3 erfolgenden Vorfeldkontrolle eines von den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei betriebenen Luftfahrzeugs von einem Vertreter dieses Unternehmens verweigert, so steht es der anderen Vertragspartei frei, anzunehmen, daß Anlaß zu ernsthaften Bedenken der in Absatz 4 erwähnten Art besteht, und die in jenem Absatz erwähnten Schlußfolgerungen zu ziehen.

(6) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsgenehmigung eines oder mehrerer Unternehmen der anderen Vertragspartei unverzüglich dann auszusetzen oder zu ändern, wenn die erste Vertragspartei - als Ergebnis einer Vorfeldkontrolle oder einer Reihe von Vorfeldkontrollen oder weil ihr der Zugang zum Zweck einer Vorfeldkontrolle verweigert wird oder aufgrund von Konsultationen oder auf andere Weise - zu dem Schluß kommt, daß für die Sicherheit des Betriebs eines Unternehmens sofortige Maßnahmen erforderlich sind.

(7) Jede Maßnahme einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Absatz 2 oder 6 wird eingestellt, wenn die Grundlage für die Ergreifung dieser Maßnahme nicht mehr besteht."

Artikel 2

Das Abkommen vom 5.April 1993 zwischen der Republik Lettland und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr und dieses Protokoll sind als eine Übereinkunft auszulegen und anzuwenden.

Artikel 3

Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die egierungen der Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.

GESHEHEN zu Riga am 27 Februar 2001 in zwei Urschriften, jede in lettischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 

Für die

Republik Lettland:

Anatolijs Gorbunovs,

Verkehrsminister

Für die

Bundesrepublik Deutschland:

Reinhart Krauss

Botshafter

 

 
Tiesību akta pase
Nosaukums: PROTOKOLL zur Ergänzung des Abkommens vom 5. April 1993 zwischen der Republik Lettland und der Bundesrepublik .. Statuss:
Spēkā esošs
spēkā esošs
Veids: starptautisks dokuments Pieņemts: 27.02.2001.Stājas spēkā: 20.10.2002.Publicēts: Latvijas Vēstnesis, 100, 28.06.2001.
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