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Zl. 43/750

Latvijas Republikas valdības un Austrijas Republikas federālās valdības līgums par vīzu režīma atcelšanu

Verbalnote

Das Auβenministerium der Republik Lettland entbietet der Österreichischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft Zl. 4.201/4/99 vom 26. Januar 1999 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat:

"Die Österreichische Botschaft entbietet dem Auβenministerium der Republik Lettland ihre Hochachtung und beehrt sich, der Regierung der Republik Lettland den Abschlu eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland ūber die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben soll:

Artikel 1

(1) Staatsangehörige Lettlands, die Inhaber eines gūltigen gewöhnlichen Reisepasses, eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten.

(2) Die Fristen gemä Absatz 1 werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchfūhrung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

Artikel 2

(1) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gūltigen gewöhnlichen Reisepasses, eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten.

(2) Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gūltigen EU-Rūckkehrausweises (Emergency Travel Document) sind, der von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union als Paersatzdokument fūr die Heimreise ausgestellt worden ist, dūrfen zur Durchreise zum Zwecke der Rūckkehr in die Republik Österreich visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort nicht länger als fūnf Tage aufhalten.

Artikel 3

Artikel 1 und 2 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die sich länger als fūr den in diesen Artikeln genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Artikel 4

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, fūr die der andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt hat, benötigen während der Gūltigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzūbertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnliche Reisepa vorzuweisen.

Artikel 5

Dieses Abkommen befreit die Staatsbūrger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

Artikel 6

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht berūhrt, Personen, die sie als unerwūnscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern.

Artikel 7

Jeder Vertragsstaat wird Personen, denen aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens die visumfreie Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet worden ist, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates jederzeit zurūcknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.

Artikel 8

Jeder Vertragsstaat kann aus Grūnden der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens mit Ausnahme des Artikels 7 vorūbergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzūglich schriftlich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Durchfūhrung dieses Notenwechsels in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland ūber die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht fūr Inhaber von Diplomatenpässen vom 28. Februar 1997 auer Kraft.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekūndigt werden. Die Kūndigung ist der anderen Seite schriftlich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Falls die Regierung der Republik Lettland mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Lettland zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland ūber die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bilden.

Die Österreichische Botschaft benūtzt diese Gelegenheit, dem Auenministerium der Republik Lettland die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern."

Das Auenministerium beehrt sich mitzuteilen, da die Regierung der Republik Lettland mit dem Vorstehenden volkommen einverstanden ist, soda diese Note zusammen mit der Note der Botschaft ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Österreichischen Bundesregierung ūber die Aufhebung der Sichtvermerkspflich t bilden.

Das Auenministerium der Republik Lettland benūtzt diese Gelegenheit, der Österreichischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Rīga, am 26. Januar 1999

 
Document information
Status:
In force
In force
State:
 Austria
Type:
 international agreement
 bilateral
Entry into force:
 01.02.1999.
Signature:
 26.01.1999.
Place of signature: 
Rīga
Ratification:
 Cabinet of Ministers
Reservation: No
Declaration: No
Publication:
 "Latvijas Vēstnesis", 30/31, 03.02.1999.
Language:
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